- Methodische Grundsätze der Unterrichtsgestaltung
- Medienkunde
- Aufbau eines fahrtheoretischen Curriculums
- Unterrichtsvorbereitung
- Unterrichtsübungen
- Vertrauenswürdigkeit (§ 109 Abs. 1 KFG)
- Absolvierte Ausbildung zur Fahrlehrerin bzw. zum Fahrlehrer
- Matura oder Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung oder Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit als Fahrlehrerin bzw. Fahrlehrer
- Keine Bestrafung wegen schwerer Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften (Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften)